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Wie alt muss ich den noch werden?

Führerschein ab 17 …

Begleitetes Fahren ab 17

Mangelnde Erfahrung ist das Kernproblem von jungen Fahranfängern. Deshalb ist das Unfallrisiko für diese jungen Menschen wesentlich höher. An mehr als 1/5 aller Unfälle mit Personenschäden waren 18 bis 24-jährige als Fahrzeugführer beteiligt. Die Einführung des "Begleiteten Fahrens ab 17" soll einen Beitrag zur Senkung dieses hohen Unfallrisikos leisten und zwar insbesondere auf Grund des mäßigenden Einflusses durch die Begleitperson. Um die Sicherheit der jungen Fahrerinnen und Fahrer zu erhöhen, sollen sie die Möglichkeit bekommen, mehr Erfahrungen zu sammeln. Jugendliche können seit dem 28.09.2005 in NRW am Modellversuch ´Begleitetes Fahren ab 17´ teilnehmen und mit 16 1/2 Jahren mit der Ausbildung in den Fahrerlaubnisklassen B und BE beginnen.

Ausbildung und Prüfung laufen ganz normal wie beim ´Führerschein mit 18´ ab.


Ausnahme:

Frühestens ein Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres kann die praktische Prüfung ablegt werden. Nach bestandener Prüfung wird frühestens am Tag der Vollendung des 17. Lebensjahres eine Prüfungsbescheinigung (vorläufige Fahrberechtigung) ausgehändigt. Darin müssen die Begleitpersonen eingetragen sein. Die Prüfungsbescheinigung muss innerhalb von 3 Monaten nach Vollendung des 18. Lebensjahres gegen den normalen Kartenführerschein eingetauscht werden.

Die besondere Verantwortung der Fahranfänger/innen

Sie haben die große Chance, ein Jahr früher als viele ihrer Altersgenossen Autofahren zu dürfen und dadurch in Begleitung mobil zu sein. Gehen Sie verantwortungsvoll damit um:

    •    Sie dürfen bis zu Ihrem 18. Geburtstag nie ohne die in der Prüfungsbescheinigung eingetragene Begleitung fahren.
    •    Achten Sie darauf, dass die Begleitperson ihren Führerschein mitführt und nicht unter Alkohol­ oder Drogeneinfluss steht.
    •    Fahren Sie nur, wenn Sie körperlich fit sind, niemals unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder wenn Sie übermüdet sind.
    •    Gurten Sie sich immer an.
    •    Fahren Sie vorausschauend und gehen Sie kein Risiko ein.
    •    Denken Sie daran, Ihre Fahrweise dem Wetter und den Straßenverhältnissen anzupassen.
    •    Sie müssen immer Ihre Prüfungsbescheinigung und Ihren Ausweis mit sich führen, wenn Sie fahren.
    •    Da die Prüfungsbescheinigung nur in Deutschland gilt, darf hiervon im Ausland kein Gebrauch gemacht werden.
    •    Halten Sie sich unbedingt an die Auflagen. Bei einem Verstoß drohen ein Bußgeld und der Widerruf der Fahrerlaubnis.

Voraussetzungen für die Begleitperson

Im Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis muss mindestens eine Begleitperson benannt sein. Sie muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
    •    mindestens 30 Jahre alt
    •    mindestens 5 Jahre ohne Unterbrechung im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B
    •    höchstens 1 Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg
    •    während der Begleitfahrt nicht unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln oder Drogen stehen und die allgemeine Alkohol­Promillegrenze (0,5 %0) nicht erreichen
    •    der Pkw-Führerschein muss mitgeführt werden
Es können mehrere Begleiterinnen oder Begleiter benannt werden; auch eine nachträgliche Benennung weiterer Personen gegenüber der Behörde ist möglich. Die Erziehungsberechtigten müssen der Eintragung der Begleitperson(en) zustimmen. Obwohl für die Begleitpersonen keine Verpflichtung einer besonderen Schulung besteht, ist der Besuch einer Informationsveranstaltung empfehlenswert. Fragen Sie uns, wir informieren Sie gerne.

Verantwortung der Begleitperson

Als Begleitperson tragen Sie große Verantwortung. Helfen Sie, dass unsere Straßen sicherer werden. Unterstützen Sie die anvertrauten Jugendlichen dabei, sich umsichtig und verantwortungsvoll im Straßenverkehr zu bewegen:
    •    Nehmen Sie sich Zeit für diese Aufgabe, seien Sie aufmerksam während der Fahrt.
    •    Vermitteln Sie Ruhe und Sicherheit.
    •    Achten Sie darauf, dass die jungen Fahranfänger körperlich fit sind.
    •    Begleiten Sie niemals, wenn Sie selber nicht fit sind.
    •    Greifen Sie niemals in die Fahrtätigkeit ein! Sie sind kein "Fahrlehrer" und auch kein "Hilfsfahrlehrer"
    •    Weisen Sie die Fahranfängerin oder den Fahranfänger darauf hin, wenn er andere gefährdet (hohe Geschwindigkeit, dichtes Auffahren, gefährliche Überholmanöver, Rotlichtverstöße, etc.).
    •    Beraten Sie die Fahrerin bzw. den Fahrer vor und während der Fahrt nur, wenn dies gefahrlos möglich ist.
    •    Führen Sie als Begleiterin/ Begleiter immer Ihren Führerschein mit sich.

Sonstiges

Mit Aushändigung der Prüfungsbescheinigung beginnt die zweijährige Probezeit.
Die Prüfungsbescheinigung der Klasse B oder BE berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M, L und S (jedoch nur in Deutschland).
Hinweis an die Halterin oder den Halter des Fahrzeugs: Teilen Sie Ihrer Kraftfahrzeugversicherung mit, dass das Fahrzeug für diesen Modellversuch genutzt wird.
Als zusätzliche Kosten zum normalen Kartenführerschein fallen zur Zeit an:
    •    7,70 € für die Ausfertigung der Prüfungsbescheinigung
    •    8,30 € für die Überprüfung pro Begleitperson.

Der Fahrplan zum Führerschein: Ablauf und Voraussetzungen

Ab 16 1/2 Jahren:
Der früheste Beginn der Führerscheinausbildung in der Fahrschule. Voraussetzung ist, dass es keine Bedenken gibt, die gegen die Fahreignung sprechen.

Theorieprüfung:
Frühestens 3 Monate vor dem 17. Lebensjahr

Praktische Prüfung:
Frühestens 1 Monat vor dem 17. Lebensjahr

Mit Vollendung des 17. Lebensjahres:
Die Prüfungsbescheinigung, eine Fahrerlaubnis mit der Auflage der Begleitung, wird bei bestandener Prüfung ausgehändigt.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:
Die jungen Fahrer sind die verantwortlichen Fahrzeugführer. Sie dürfen nur zusammen mit einer Begleitperson fahren (Verstoß führt zwingend zum Widerruf der Fahrerlaubnis) und Fahrpraxis sammeln. Die Fahrberechtigung besteht nur für Deutschland und Österreich. Die Begleitpersonen stehen lediglich als Ansprechpartner zur Verfügung.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres:
Die unbeschränkte Fahrerlaubnis wird erteilt und der EU-Kartenführerschein wird ausgehändigt. Hierzu ist rechtzeitig vor Ablauf der 3-Monats Frist ein Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen.

Begleitperson:
Eine oder mehrere bei Antragstellung namentlich benannte Person(en) die:
    •    das 30. Lebensjahr vollendet haben.
    •    mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind.
    •    nicht mehr als ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg haben.
Die Begleitperson darf nicht begleiten wenn sie 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut hat oder unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel (insbesondere Drogen) steht.

 

Quelle:
Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
TÜV Nord
TÜV Rheinland Group

 

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Wir bieten:

Führerscheinklassen
Klasse AM | A1 | A2 | A
Klasse B | BE |
Schlüsselzahl B96


BÜROZEITEN

Montag und Mittwoch   17:00 – 18:30 Uhr

Termine nach Vereinbarung möglich !


THEORETISCHE UNTERRICHTSZEITEN

Montag und Mittwoch   19:00 – 20:30 Uhr
Samstag   13:00 Uhr Klasse A

 

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